Betreuungskraft für Demenzkranke nach § 87 b Abs. 3 SGB XI
Kurs
In Bremen
Beschreibung
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Kursart
Kurs
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Ort
Bremen
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Dauer
7 Wochen
Die Qualifizierung vermittelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine qualifizierte Betreuung von Demenzkranken sowie Menschen mit geistiger Be-hinderung und psychischen Erkrankungen mit dem Ziel, deren Betreuungs- und Lebensqualität zu verbessern. Auf der Grundlage des § 87b Abs. 3 SGB XI haben Träger vollstationärer Einrichtungen die Möglichkei-ten, Betreuungskräfte mit dieser Qualifizierung zu-sätzlich zum Pflegepersonal einzusetzen. Somit er-öffnet diese Bildungsmaßnahme den Teilnehmern Arbeitsmarktchancen, ohne dass eine Berufsausbil-dung zugrunde liegt. Gerichtet an: Voraussetzung ist die persönliche Eignung durch eine positive Haltung gegenüber kranken, behinder-ten und alten Menschen, weiterhin psychische Sta-bilität, Zuverlässigkeit und Sensibilität im Umgang mit Menschen, Deutschkenntnisse in Wort und Schrift.
Standorte und Zeitplan
Lage
Beginn
Beginn
Hinweise zu diesem Kurs
Ein drei- bis fünftägiges Orientierungspraktikum bzw. Erfahrungen im Pflege- oder Betreuungsbe-reich sind nachzuweisen. Diese Qualifizierung ist für Frauen und Männer ab dem 25. Lebensjahr (i.d.R.) konzipiert. Pflegeri-sche und pädagogische Vorkenntnisse sind nicht notwendig.
Meinungen
Inhalte
1. Basiskurs Betreuungsarbeit in Pflegeheimen
3 Wochen (100 UE) Theorie und Fachpraxis:
z.B. Erste Hilfe, Hygiene, MRSA / ORSA, Grundkenntnisse der Demenzerkrankung, Nahrungsaufnahme, Umgang mit Demenzkranken, Beschäftigungsmöglichkeiten und Freizeitgestaltung für Demenzkranke, Bewegungsübungen, Kommunikation
2. Betreuungspraktikum in einem Pflegeheim
2 Wochen in Vollzeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Schichtdienst
3. Aufbaukurs Betreuungsarbeit in Pflegeheimen
2 Wochen (60 UE) Theorie und Fachpraxis:
z.B. Rechtskunde, Ernährungslehre, Grundkenntnisse geistiger Behinderungen und psychischer Erkrankungen, Hauswirtschaftliche Versorgung, Kommunikation
Betreuungskraft für Demenzkranke nach § 87 b Abs. 3 SGB XI