Der betriebliche Beauftragte für Leichtflüssigkeits- und Fettabscheider
Kurs
Fernunterricht
Beschreibung
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Kursart
Kurs
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Methodik
Fernunterricht
Möchten Sie Betriebskosten einsparen und Straftaten und Odnungswidrigkeiten mit allen negativen Auswirkungen vermeiden?
Am 1. Oktober 2003 trat die europäische Norm EN 859 - 2 in Kraft, die inzwischen um die deutsche Ergänzungsnorm DIN 1999 -100 ergänzt wurde. Damit gibt es eine einheitliche Rechtsgrundlage, die den Umgang mit Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen übergreifend regelt; die Individuallösungen der einzelnen Kommunen gehören nunmehr der Vergangenheit an.
Wichtig zu wissen ist, dass die alleinige Orientierung an der EN 858 keine hinreichende Genehmigungsgrundlage bietet. Leichtflüssigkeitsabscheider sind nur dann genehmigungsfähig, wenn EN 858 und DIN 1999-100 gemeinsam angewendet werden, die strengeren Regeln der nationalen Norm also gleichfalls berücksichtigt werden.
Auf der Basis dieser Gesetzesänderung bekommen die Betreiber die Möglichkeit, die maximale Entleerungsfrist von fünf Jahren auszuschöpfen, die Kosten deutlich zu verringern und außerdem ihr betriebliches Haftungsrisiko beachtlich zu senken. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Monatliche Eigenüberwachung
- Eigenverantwortliche halbjährliche Wartung
- Fünfjährige Generalinspektion der Leichtflüssigkeitsabscheideranlage (in Hessen und Thüringen zusätzlich alle 2,5 Jahre Sachverständigenprüfung)
Meinungen
Themen
- Betriebskosten
- Kommunen
- Entsorgung
- Abfall
- Fettabscheider
- Abscheider
- Leichtflüssigkeits- und Fettabscheider
- Leichtflüssigkeitsabscheiders
- Abscheidertyp
- Reduktion der Kosten für die Abfallbeseitigung
- Abfallbeseitigung
Dozenten
Dipl-Ing. Uwe Richter
TÜV-Hessen
Helmut Schreier
achverständigen- Organisation, Bergisch-Gladbach Dipl.-Ing.(FH)
W... Müller
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, HLUG, Wiesbaden
Inhalte
Dieses Seminar ist geeignet, um die Fachkunde als Gewässerschutzbeauftragter zu aktualisieren.
Möchten Sie Betriebskosten einsparen und Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit allen negativen Auswirkungen vermeiden?
Am 1. Oktober 2003 trat die europäische Norm EN 859 - 2 in Kraft, die inzwischen um die deutsche Ergänzungsnorm DIN 1999 -100 ergänzt wurde. Damit gibt es eine einheitliche Rechtsgrundlage, die den Umgang mit Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen übergreifend regelt; die Individuallösungen der einzelnen Kommunen gehören nunmehr der Vergangenheit an.
Wichtig zu wissen ist, dass die alleinige Orientierung an der EN 858 keine hinreichende Genehmigungsgrundlage bietet. Leichtflüssigkeitsabscheider sind nur dann genehmigungsfähig, wenn EN 858 und DIN 1999-100 gemeinsam angewendet werden, die strengeren Regeln der nationalen Norm also gleichfalls berücksichtigt werden.
Die Rechtsverpflichtung, als Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz alle zwei Jahre die Fortbildung zu erneuern, ist in nachfolgenden Gesetzen geregelt:§§64-66 WHG i.V.m. §§ 55-58 BImSchG
Auf der Basis dieser Gesetzesänderung bekommen die Betreiber die Möglichkeit, die maximale Entleerungsfrist von fünf Jahren auszuschöpfen, die Kosten deutlich zu verringern und außerdem ihr betriebliches Haftungsrisiko beachtlich zu senken. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Monatliche Eigenüberwachung
- Eigenverantwortliche halbjährliche Wartung
- Fünfjährige Generalinspektion der Leichtflüssigkeitsabscheideranlage (in Hessen und Thüringen zusätzlich alle 2,5 Jahre Sachverständigenprüfung)
Besuchen Sie diesen Sachkundelehrgang und erwerben Sie die für die monatliche Eigenkontrolle geforderte Sachkunde!
- Sie lernen die gesetzliche Verantwortung als Betreiber eines Leichtflüssigkeitsabscheiders kennen
- Sie können nach dem Kurs prüfen, ob der Abscheider ordnungsgemäß und optimiert dimensioniert ist
- Sie erhalten Tipps zur Auswahl eines optimalen Abscheidertyps für Ihre Betriebszwecke und zur Reduktion der Kosten für die Abfallbeseitigung
- Vorschlag für das vorschriftsmäßige Führen und Aufzeichnen der Prüfnachweise - Sichern Sie sich Ihr praxisnahes Know-How in diesem Lehrgang!
Der betriebliche Beauftragte für Leichtflüssigkeits- und Fettabscheider