Jahresunterweisung für Elektrofachkräfte -Entsprechend ArbSchG §12 und der BGV A1 § 4.1
Seminar
In Jena
Beschreibung
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Kursart
Seminar
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Niveau
Anfänger
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Ort
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Dauer
1 Tag
Der Lehrgang erfüllt die Forderungen nach wiederkehrender Unterweisung. Die Teilnehmer werden praxisbezogen zu den wichtigsten geltenden Regeln, Normen und auftretenden Gefahren geschult. Gerichtet an: Elektroingenieure, Vorgesetzte, Elektromeister, Elektrofachkräfte, die bei ihren Tätigkeiten mit auftretenden Gefahren sowie über die anzuwen-denden Maßnahmen jährlich unterweisen werden müssen.
Standorte und Zeitplan
Lage
Beginn
Beginn
Beginn
Hinweise zu diesem Kurs
keine
Meinungen
Inhalte
Thema
Der Lehrgang erfüllt die Forderungen nach wiederkehrender Unterweisung. Die Teilnehmer werden praxisbezogen zu den wichtigsten geltenden Regeln, Normen und auftretenden Gefahren geschult.
Zielgruppe
Elektroingenieure, Vorgesetzte, Elektromeister, Elektrofachkräfte, die bei ihren Tätigkeiten mit auftretenden Gefahren sowie über die anzuwen-denden Maßnahmen jährlich unterweisen werden müssen.
Informationen
- Gesetzliche Grundlagen, Vorschriften und
Verantwortlichkeiten
- Verhalten in besonderen Situationen an
elektrischen Anlagen/Schaltanlagen bei
Störungen/Bränden/Unfällen
- Auswirkung des elektrischen Stromes auf den
menschlichen Körper
- "Befähigte Personen" im Elektrobereich
- Unfallschwerpunkte, Beispiele aus der Praxis
- Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
- Schalthandlungen an elektrischen Anlagen
- Herstellen des spannungsfreien Zustandes durch
Umsetzung der "Fünf Sicherheitsregeln"
- Arbeiten in der Nähe von spannungsführenden
Teilen
- Arbeiten unter Spannung VDE 0105 Teil 100
- Sicherheitskennzeichen, Sicherheitsschilder im
Zusammenhang mit elektrischen Anlagen
- Diskussion von betrieblichen Problemen
Abschluß Teilnahmezertifikat
Zusätzliche Informationen
nein
Zulassung: ohne
Maximale Teilnehmerzahl: 15
Kontaktperson: Konstanze Lehmann
Jahresunterweisung für Elektrofachkräfte -Entsprechend ArbSchG §12 und der BGV A1 § 4.1