Kosten des Betriebsrats
Seminar
In Stuttgart, Berlin, Frankfurt Am Main und an 3 weiteren Standorten
Beschreibung
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Kursart
Intensivseminar
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Niveau
Anfänger
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Ort
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Unterrichtsstunden
8h
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Dauer
1 Tag
Sie erhalten einen rechtlichen Überblick über die Rahmenbedingungen des Umfangs und der Grenzen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Sie kennen Ihre einzelnen Rechte, Ansprüche und Sie bekommen Informationen zu den sonstigen Kosten des Betriebsrats, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit entstehen. Sie werden vertraut gemacht mit der neuesten Rechtsprechung zu Umfang und Grenzen der arbeitgeberseitigen Kostentragungspflicht. Sie erhalten einen rechtlichen Überblick über die Rahmenbedingungen des Umfangs und der Grenzen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Sie kennen Ihre einzelnen Rechte, Ansprüche und Durchsetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine effektive Betriebsratsarbeit (z.B. Fahrt- und Reisekosten; Arbeitsbefreiung; Teilnahe an Schulungsveranstaltungen; Sachmittel und Büropersonal u.a.) Sie bekommen Informationen zu den sonstigen Kosten des Betriebsrats, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit entstehen. Sie werden vertraut gemacht mit der neuesten Rechtsprechung zu Umfang und Grenzen der arbeitgeberseitigen Kostentragungspflicht. Gerichtet an: Arbeitgeber, Führungskräfte, Personalreferenten und Mitarbeiter der Personal- und Rechtsabteilung als auch Betriebs- bzw. Personalräte.
Wichtige Informationen
Dokumente
- Kosten des Betriebsrats.pdf
Standorte und Zeitplan
Lage
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Hinweise zu diesem Kurs
Die Veranstaltung richtet sich an Geschäftsführer und Personalverantwortliche von Unternehmen sowie Betriebsräte und Mitglieder der Personalausschüsse.
Es handelt sich um ein Seminar gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG / § Abs. 6 BPersVG.
Meinungen
Themen
- Betriebsrat
- Personalabteilung
Dozenten
Erfahrene Richter aus der Arbeitsgerichtsbarkeit versierte Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Erfahrene Richter aus allen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit, versierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Alle Referenten verfügen über eine langjährige und überdurchschnittlich erfolgreiche Schulungserfahrung.
RA Christian Michels
Rechtsanwalt in Mainz
Herr Christian Michels ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Mainz. Er begleitet sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer durch alle Stadien des Arbeitsverhält-nisses, von der Begründung durch den Arbeitsvertrag, der Durchführung bis hin zur Beendi-gung und vertritt diese sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Zu seinen Mandanten gehören sowohl Privatpersonen, etablierte mittelständische als auch junge und innovative Unternehmen. Neben seinen anwaltlichen Aufgaben ist Herr Rechtsanwalt Michels erfolgreich als Referent mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht tätig.
RA Johannes Hackl
Rechtsanwalt in Berlin
Herr Rechtsanwalt Johannes Hackl ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Berlin, deren klare Schwerpunktsetzung auf alle Bereiche des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts liegt. Er berät Arbeitnehmer und Betriebsräte zu allen Fragen rund um das Arbeits-, Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht und vertritt diese auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Aufgrund seiner Erfahrungen im Personalbereich einer mittelständischen Unternehmensgruppe kennt er sich bestens sowohl auf der Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite aus.
RAin Katharina Pfenninger
Fachanwaltin für Arbeitsrecht in Heidelberg
Frau Pfenninger ist Fachanwältin für Arbeitsrecht mit eigener Kanzlei in Heidelberg. Neben dem individuellen Arbeitsrecht wie z.B. die Gestaltung von Arbeitsverträgen, die Beratung und Vertretung bei Streitigkeiten rund um den Ausspruch von Kündigungen, die Geltendmachung von Provisionsansprüchen und Lohnansprüchen, sowie die Klärung von Fragen rund um Mutterschutz und Elternzeit, bildet auch das kollektive Arbeitsrecht einen Schwerpunkt ihrer anwaltlichen Tätigkeit.
Inhalte
Die Kosten des Betriebsrats
Umfang und Grenzen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers
- den Vergütungsfortzahlungsansprüchen von Betriebsräten, die mit
oder ohne Abmeldung den Arbeitsplatz verlassen haben - den Ansprüchen auf Erstattung von Fahrt- und Reisekosten
wegen Betriebsratsarbeit - den Ansprüchen auf Arbeitsbefreiung für Reisezeiten außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit - den Ansprüchen und Durchsetzungsmöglichkeiten der Teilnahme an
Schulungsveranstaltungen - dem Schulungsanspruch von Ersatzmitglieder
- dem Erstattungsanspruch der Kosten für die Hinzuziehung von
Sachverständigen, insbesondere eines Rechtsanwalts - den Freistellungsgrundlagen
- dem Anspruch auf Überlassung von (modernen) Informations-
und Kommunikationsmitteln - dem Umfang der Bereitstellung von Sachmitteln und Büropersonal
- den Rechten des Betriebsrats auf den Bezug von Fachliteratur
- der Bekanntgabe der Kosten des Betriebsrats in der
Betriebsversammlung - den sonstigen Kosten des Betriebsrats, die bei Ausübung seiner
Tätigkeit entstehen - der neueste Rechtsprechung zu Umfang und Grenzen der
arbeitgeberseitigen Kostentragungspflicht - sowie zur Problematik der Bekanntgabe der Kosten des Betriebsrats in
der Betriebsversammlung oder an anderer Stelle
Zum Thema:
Nach § 41 BetrVG ist es gesetzlich verboten, für die Zwecke des Betriebsrates von den Arbeitnehmern Leistungen oder Beiträge zu erheben. Um dem Betriebsrat die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu ermöglichen, hat deshalb der Gesetzgeber in § 40 BetrVG festgeschrieben, dass der Arbeitgeber die Kosten und den Sachaufwand des Betriebsrats zu tragen hat.
Demnach muss das Unternehmen seinem Betriebsrat Räume, sachliche Mittel und Büropersonal im erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen. Ergänzt wurde die Regelung des § 40 Abs. 2 BetrVG im Jahre 2001 durch die Aufnahme von „Informations- und Kommunikationstechnik“, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen hat.
Nach § 37 Abs. 7 BetrVG ist der Arbeitgeber außerdem gehalten, die Kosten für erforderliche Schulungen von Betriebsratsmitgliedern zu übernehmen. Ferner kann der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG Sachverständige hinzuziehen soweit dies erforderlich ist, deren Kosten der Arbeitgeber ebenfalls zu tragen hat.
Bei dem Begriff "erforderlich" handelt es sich um einen so genannten unbestimmten Rechtsbegriff, der juristische Laien, aber auch ausgewiesene Experten immer wieder vor Probleme stellen wird, da letztlich immer die in Gegebenheiten des Einzelfalles entscheiden. Ziel des Seminars ist es, Ihnen in der Anwendung Unsicherheiten zu nehmen und zu vermitteln, worauf es ankommt.
Denn trotz der damit unmissverständlich festgelegten Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ergeben die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes – wie eine Vielzahl aktueller Entscheidungen des BAG und der Instanzgerichte in jüngster Vergangenheit verdeutlicht – immer wieder Ansatzpunkte für Meinungsverschiedenheiten und gerichtliche Streitigkeiten. So lässt sich über die Frage, in welchem Umgang Räume, Sachmittel und Büropersonal für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich sind, insbesondere Informations- und Kommunikationstechnik (wie Computer, Internetzugang, Notebook oder Handy) sowie Büropersonal, trefflich streiten. Auch darüber, ob eine Schulungsmaßnahme Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, vertreten die Betriebspartner häufig unterschiedliche Positionen. Der Streitvermeidung zwischen beiden Seiten dient insoweit allein die neutrale und sachgerechte Information über die neueste Rechtsprechung des BAG zu Umfang und Grenzen der arbeitgeberseitigen Kostentragungspflicht.
Der Besuch dieses Seminars empfiehlt sich den Führungskräften, Personalverantwortlichen sowie Betriebs- und Personalräten, um die Konfliktpunkte, die das brisante Thema in sich birgt, gering zu halten und kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Unsere langjährig tätigen Referenten können Ihnen hierzu wertvolle Hinweise geben.
Schließlich soll den Teilnehmern auch aufgezeigt werden, wie kritisch und riskant eine Diskussion der Kosten des Betriebsrates in der Betriebsöffentlichkeit sein kann, da hier schnell eine unzulässige und im Einzelfall sogar strafbare Behinderung der Betriebsratsarbeit gegeben sein kann. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass ein Betriebsrat keine Einnahmen generiert und immer Kosten verursachen wird.
Zusätzliche Informationen
Kosten des Betriebsrats