Kursleiter für Beckenbodengymnastik (§20 SGB V)
Seminar
In Köln
Beschreibung
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Kursart
Seminar
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Ort
Köln
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Beginn
nach Wahl
AHAB - Akademie Aus-, Fort- und Weiterbildungsträger Kurzbeschreibung: Trainieren Sie zukünftig Ihre eigenen Gruppen in der Beckenbodengymnastik mit dieser Ausbildung – egal ob mit Ihren älteren Kunden oder als Rückbildungsgymnastik von frisch gebackenen Müttern.
Standorte und Zeitplan
Lage
Beginn
Beginn
Meinungen
Inhalte
Beschreibung:
In der Ausbildung zum Kursleiter für Beckenbodengymnastik erlernen Sie wichtiges Grundwissen über die Beckenbodenanatomie, Hintergrundwissen über die Blase und Formen der Inkontinenz sowie der Einsatz in der Rückbildungsgymnastik. Die Beckenbodengymnastik ist ein oft vernachlässigtes Training und ist in der Prävention und Gesundheitsförderung doch eine effektive Methode, um Blasenschwäche oder Reizblase zu vermeiden und sogar Rückenschmerzen und Verspannungen vorzubeugen. Denn ein starker Beckenboden ist wichtig für den gesamten Körper. Das regelmäßige Training des Beckenbodens kann viele bekannte Beschwerden vorbeugen und die damit oft einhergehende Einschränkung der Lebensqualität verhindern.
Damit können Sie sich in der Prävention der Herausforderung zuwenden, das Bewusstsein für diesen oftmals unbekannten Körperbereich zu wecken. Helfen Sie Ihren Kunden als Trainer bei der besseren Bewältigung im Alltag. Sie können einerseits präventives Training anbieten und andererseits im Bereich der Therapie arbeiten. Durch die Einweisung in ein Kursprogramm sind Sie sofort in der Lage Ihren ersten Kurs zu starten und zu leiten. Werden Sie Kursleiter für Beckenbodengymnastik und vermitteln Sie Ihren Kunden die Bedeutung und Funktionalität der Beckenbodenmuskulatur. In der Ausbildung erhalten Sie mit dem Abschluss ein Zertifikat, welches Ihnen ermöglicht zukünftig Präventionskurse anzubieten, die bei den Krankenkassen anerkannt sind. Dazu erhalten Sie unser zertifiziertes Kurskonzept sowie alle Informationen zur Beantragung dieser Zulassung.
Kursleiter für Beckenbodengymnastik (§20 SGB V)