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Ruhensvorschriften im Versorgungsrecht

Kurs

In Wuppertal ()

790 € zzgl. MwSt.

Beschreibung

  • Kursart

    Kurs

  • Dauer

    1 Tag

Zum Seminar Ruhensvorschriften im Versorgungsrecht Die in der Beamten­ver­sorgung maßge­benden Ruhensvor­schriften nehmen immer mehr an Bedeutung zu. Zum einen führt die in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegene Flexi­bi­li­sierung in den Erwerbsbiographien dazu, dass viele Versor­gungs­be­rech­tigte neben ihren beamten­recht­lichen Versorgungs­be­zü­gen auch noch Anrechte aus anderen Alters­si­che­rungs­systemen (z. B. der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung oder aus berufs­stän­dischen Versorgungseinrichtungen) erworben haben mit der Folge, dass der Ausgleich einer überproportionalen Gesamtver­sor­gung über § 55 BeamtVG vorzunehmen ist. Zum anderen häufen sich jeden­falls seit der ab 1.1.1999 ver­schärf­ten Anrechnungsregelung, nach der nicht nur Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, sondern bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze auch Einkommen aus privater Erwerbs­tä­tigkeit auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird, die Anwen­dungs­fälle des § 53 BeamtVG. Dieses Seminar wird sich jedoch nicht nur auf diese beiden zentralen Vorschriften beschränken, sondern soll Ihnen einen umfassenden Überblick über die Anwendung der in Betracht kommenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen vermitteln.

Hinweise zu diesem Kurs

Teilnehmerkreis (m/w): Mitarbeiter der Personalämter Mitglieder der Personalvertretungen, die sich in dieses Gebiet einarbeiten möchten

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Inhalte

Seminarinhalt: Ruhensvorschriften im Versorgungsrecht

  1. Anwendung der Ruhensvorschriften beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
    • Renten (§ 55 BeamtVG und § 14 Abs. 5 BeamtVG)
    • Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG)
    • weiteren Versorgungsbezügen (§ 54 BeamtVG)
    • Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)
  2. Zusam­men­treffen von Versorgungsbezügen mit Renten (§ 55 BeamtVG)
    • Voraussetzungen für die Anwendung der Ruhensvorschrift
    • Feststellung der einzubeziehenden Rente bzw. Rententeile
    • Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze
    • Durchführung der Ruhensvorschrift
    • Ergänzende Regelungen (z. B. § 14 Abs. 5 BeamtVG) Übergangsvorschriften
  3. Zusam­men­treffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG)
    • Voraus­set­zungen für die Anwendung der Ruhensvorschrift
    • Feststellung der einzubeziehenden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
    • Bestimmung der maßge­benden Höchst­grenze
    • Durch­führung der Ruhensvorschrift
  4. Zusam­men­treffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen (§ 54 BeamtVG)
    • Definition des Begriffs „Versorgungsbezüge“
    • Feststellung der maßge­benden Variante im Rahmen der Ruhensvorschrift
    • Bestimmung der maßge­benden Höchst­grenze
    • Durch­führung der Ruhensvorschrift
  5. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)
    • Bestimmung des maßgebenden Rechtsstands für die Anwendung der Ruhensvorschrift
    • Bestimmung der Höchstgrenze und des Ruhensbetrages
  6. Vorgehensweise bei der Kombination mehrerer Ruhensvorschriften

Zusätzliche Informationen

Ihr Seminarleiter: ORR Dipl.-Verwaltungswirt Anton Schwaiger, ist Hochschullehrer an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und langjähriger Experte im Versorgungsrecht.

Ruhensvorschriften im Versorgungsrecht

790 € zzgl. MwSt.