Sachkunde für PSA gegen Absturz (DGUV Grundsatz 312-906)
Seminar
In Langenhagen
Beschreibung
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Kursart
Seminar
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Niveau
Mittelstufe
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Ort
Langenhagen
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Unterrichtsstunden
16h
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Dauer
2 Tage
Für Personen, die für den arbeitssicheren Zustand der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz verantwortlich sind und die sachgerecht Anwendung beurteilen können müssen.
Wichtige Informationen
Dokumente
- SK PSA - DGUV 312-906 2018.pdf
- Anmeldung SK PSA DGUV 312-906 2018.pdf
Standorte und Zeitplan
Lage
Beginn
Beginn
Hinweise zu diesem Kurs
Rigger, Fachkraft für Veranstaltungstechnik, Meister für Veranstaltungstechnik
PSA-Schein, eigene PSA
Meinungen
Themen
- Arbeitssicherheit
- Schutzausrüstung
- Klettern
- Rigging
- Industrieklettern
- Sachkunde PSA
- Sicherung
- Höhenarbeit
- Rigger
- Persönliche Schutzausrüstung
Dozenten
Wahls Thomas
Rigging, Seilzugangstechniken
Inhalte
Für Personen, die für den arbeitssicheren Zustand der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz verantwortlich sind und die sachgerecht Anwendung beurteilen können müssen.
Ziel des Kurses
Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz muss hohen Anforderungen
entsprechen, da sie bei Lebensgefahr schützen soll. So ist neben sachgerechter
Herstellung und Anwendung auch die regelmäßige Prüfung erforderlich. Diese Prüfungen
müssen von Sachkundigen durchgeführt werden
Voraussetzungen
Für die Ausbildung dürfen nur folgende Personen ausgewählt werden:
- Mindestalter 18 Jahre;
- ausreichende Kenntnisse hinsichtlich des Einsatzes und Umganges mit persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz besitzen
- und 3.von denen anzunehmen ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Außerdem bitte eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (G41) mitbringen, die nicht älter als 24 Monate ist!
Lehrinhalte:
- rechtl. Regelwerke
- Bauarten von PSA gegen Absturz
- Pflichten des Sachkundigen
- Einsatz-, Verwendungsbereiche von PSA
- Organisation der Prüfung durch den Sachkundigen
FÜR DIESEN KURS KÖNEN SIE 2 VDSI-PUNKTE ERHALTEN!
Sachkunde für PSA gegen Absturz (DGUV Grundsatz 312-906)