Schnittstellen zwischen Arbeitsrecht und Sozialleistungen: wenn Sozialbehörden das Gehalt einklagen

Seminar

In Berlin

270 € zzgl. MwSt.

Beschreibung

  • Kursart

    Seminar

  • Ort

    Berlin

  • Beginn

    Februar

Die Fortbildungsveranstaltungen finden als offene Seminare, Tagungen, Kurse und Workshops in Berlin und an zahlreichen Seminarorten in allen Bundesländern sowie als Inhouse-Schulungen, Coachings und Trainings in Verwaltungen bzw. Einrichtungen vor Ort statt.

Die halbjährliche Herausgabe eines an der neuesten Rechtsentwicklung orientierten Seminarprogramms mit einem breiten Themenspektrum trägt dem Bedarf der Kundinnen und Kunden Rechnung. Das Fortbildungsangebot wird kontinuierlich aktualisiert, indem frühzeitig neue Entwicklungen aufgegriffen und Veränderungen in der Arbeitswelt der Kundinnen und Kunden produktiv umgesetzt werden.

Standorte und Zeitplan

Lage

Beginn

Berlin
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Gürtelstr. 29a/30, 10247

Beginn

FebruarAnmeldung möglich

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Meinungen

Themen

  • Arbeitsrecht

Inhalte

Gehaltsansprüche der Sozialleistungsempfänger gehen auf den Leistungsträger über, wenn der Arbeitgeber zu wenig, verspätet oder überhaupt nicht bezahlt und deshalb Leistungen nötig werden. Das betrifft vor allem Arbeitslosengeld II bei Aufstockern. In der Verwaltungspraxis wird dieser Anspruch zwar immer öfter, aber noch nicht flächendeckend wahrgenommen. Um den Forderungsübergang erkennen zu können, müssen die Verwaltungsmitarbeiter Kenntnisse über das Tarifrecht, branchenbezogene Mindestlöhne und den Gleichheitsgrundsatz im Arbeitsrecht haben. Seit 2015 kommt noch der gesetzliche Mindestlohn dazu. Das Befristungs- und Kündigungsrecht ist wichtig für die Frage, ob der Arbeitnehmer über das Ende der Beschäftigung hinaus noch Ansprüche hat. Die Seminarthemen werden anhand praxisnaher Beispiele und einschlägiger Urteile besprochen. Die Teilnehmer sollen in die Lage versetzt werden, mögliche Ansprüche zu erkennen und den Bereich Forderungsübergang darauf hinzuweisen.

Schnittstellen zwischen Arbeitsrecht und Sozialleistungen: wenn Sozialbehörden das Gehalt einklagen

270 € zzgl. MwSt.