Sonderregelung für Auszubildende im Rahmen des § 7 (5) SGB II, des aktuellen § 27 SGB II und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Seminar

In Berlin

190 € zzgl. MwSt.

Beschreibung

  • Kursart

    Seminar

  • Ort

    Berlin

  • Dauer

    1 Tag

Die Regelungen des SGB II für Auszubildende sind zuweilen kompliziert. Nach § 7 (5) SGB II kann in einigen Fällen ein Leistungsausschluss geltend gemacht werden, in anderen Fällen wieder nicht - immer dann, wenn der spezifische Absatz Anwendung findet. Gleichzeitig gibt es Sonderbedarfe und Fallkonstellationen, bei denen, trotz des Leistungsausschlusses, bestimmte Leistungen doch erbracht werden. Wonach richtet sich dies und wie berechnet sich die Leistung? Besondere Betrachtung verdienen auch die Bedarfsgemeinschaften, in denen nur eine Person Auszubildender ist. Welche Person ist leistungsberechtigt und wie sehen die Berechnungen aus? Anhand konkreter Fallbeispiele sollen die unterschiedlichen Regelungen erläutert und die Rechtskenntnisse vertieft werden. Die Teilnehmer können eigene Fragestellung einbringen und vorab beim Kommunalen Bildungswerk e.V. einreichen.

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Berlin
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Inhalte

Schwerpunkte: Bedeutung der Regelungen des § 7 (5) und des § 27 SGB II Abgrenzung des Begriffs "Ausbildung" Förderungsfähigkeit „dem Grunde nach“ Anspruchsvoraussetzungen und Nichtansprüche bei Auszubildenden unter besonderer Berücksichtigung des § 7 (6) SGB II Gewährung bestimmter Mehrbedarfszuschläge Mögliche Gewährung einmaliger Leistungen Anzurechnendes Einkommen Härteregelung und die Möglichkeit der Darlehensgewährung Darlehen bei Ausbildungsaufnahme Bezüge zu BAföG und SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) Übernahme ungedeckter Unterkunftskosten, Berechnung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Berücksichtigung des § 23 BAföG-Änderungsgesetz Übernahme von Miet- und Energieschulden

Zusätzliche Informationen

1111SOB063

Sonderregelung für Auszubildende im Rahmen des § 7 (5) SGB II, des aktuellen § 27 SGB II und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

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