Fortbildungslehrgänge nach § 11 EfbV, nach § 6 TgV und für Betriebsbeauftragte für Abfall
Kurs
In Berlin, Hamburg und Leipzig
Beschreibung
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Kursart
Kurs
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Gerichtet an
Für arbeitnehmer
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Ort
Erhalt der Fachkunde als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person gemäß § 6 TgV in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 TgV und / oder § 11 EfbV in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV bzw. als Abfallbeauftragter.
Standorte und Zeitplan
Lage
Beginn
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Meinungen
Inhalte
TEQ Technologietransfer & Qualitätssicherung GmbH
Kurzbeschreibung:
Erhalt der Fachkunde als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person gemäß § 6 TgV in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 TgV und / oder § 11 EfbV in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV bzw. als Abfallbeauftragter.
Detailbeschreibung:
Mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wurde eine Reihe von Verordnungen, darunter auch die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV), erlassen. Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, die nach § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit einer technischen Organisation einen Überwachungsvertrag abgeschlossen haben oder die Berechtigung erlangen wollen, das Überwachungszeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen. Sie regelt weiterhin die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben.
Außerdem wurde die Verordnung zur Transportgenehmigung TgV erlassen, die Anforderungen an Einsammler und Beförderer von Abfällen zur Beseitigung oder gefährlicher Abfälle zur Verwertung regelt. § 3 TgV definiert die Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen. Neben der Zuverlässigkeit der Person spielt die entsprechende Fachkunde eine entscheidende Rolle. § 6 TgV regelt die Anforderungen an die Fortbildung.
Der von der Landesdirektion Leipzig genehmigte Lehrgang soll die bereits gewonnenen Fachkenntnisse nach EfbV bzw. TgV zu abfallrechtlichen Problemen, haftungs- und strafrechtlichen Risiken im Entsorgungsbereich und angrenzenden rechtlichen und umweltschutzrelevanten Problemen vertiefen und den Teilnehmer zu aktuellen Themen der Abfallwirtschaft, des Umweltrechts und angrenzender Bereiche schulen.
Die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ist nach § 6 TgV mindestens alle 3 Jahre und nach § 11 EfbV mindestens alle 2 Jahre erforderlich. Für Betriebsbeauftragte für Abfall ist ebenfalls eine Fortbildung aller 2 Jahre zweckmäßig.
Fortbildungslehrgänge nach § 11 EfbV, nach § 6 TgV und für Betriebsbeauftragte für Abfall