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Kurs

Fernunterricht

Preis auf Anfrage

Beschreibung

  • Kursart

    Kurs

  • Methodik

    Fernunterricht

Sie besitzen eine aktuelle und staatlich anerkannte Fachkunde für Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben gem. § 9 der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe bzw. § 3 der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)? In diesem Fall können Sie mit dem vorliegenden Aufbauseminar an einem Tag Abfallbeauftragter im Sinne der §§ 58-60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) werden.

Für den Fall, dass Sie noch keine staatlich anerkannte Fachkunde für Leitungs- und Aufsichtspersonal besitzen, bieten wir ein Kombinationsseminar an. Hier erlangen Sie in einem viertägigen Seminar die Fachkunde für Leitungs- und Aufsichtspersonal und am fünften Tag dann die Fachkunde für den Abfallbeauftragten.



Sollten Sie nur an einem Seminar für die Fachkunde für Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgerfachbetrieben interessiert sein, ist der Grundkurs für Sie die richtige Wahl. Das ausgegebene Zertifikat zum Abfallbeauftragten gilt nur in Zusammenhang mit einer aktuellen, staatlich anerkannten Fachkunde für Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgerfachbetrieben. Fachkundenachweise anderer Anbieter werden nach Vorlage selbstverständlich auch akzeptiert.

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ausgezeichnet

Kursbewertung

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Torsten

4.5
20.04.2021
Über den Kurs: Das Service ist freundlich, die Mitarbeiter sind hilfreich, die Räumlichkeiten gut gestaltet.
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Themen

  • Abfallbeauftragter
  • Nachweisverordnung
  • Entsorgungsfachbetriebe
  • Kontrollfunktion
  • Verfolgung der Rechtsvorschriften
  • Aufklärung der Betriebsangehörigen
  • Stellungnahmen
  • Verbindung des KrWG zum BImSchG
  • Personelle und sachliche Ausstattung
  • LAGA-Merkblätter

Dozenten

Joachim Brand

Joachim Brand

Karlsruher Institut für Technologie

Inhalte

Eine in der Branche viel diskutierte und dementsprechend unterschiedlich ausgelegte Frage war, ob das Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben gleichzeitig die Funktion des Abfallbeauftragten wahrnehmen könne. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (2 AZR 633/07) wurde dies bejaht, sofern die betroffene Person im Unternehmen nicht die Letztentscheidung zu tragen habe.

Abgesehen von der haftungsrechtlichen Zwickmühle dieser Doppelfunktion eröffnet dies für kleine Entsorgungsunternehmen, personell gering besetzte Satellitenstandorte größerer Unternehmen oder auch Unternehmen, bei denen das Abfallgeschäft eine Nebentätigkeit ist, die Möglichkeit, diese Funktionen durch eine Personalunion zu bündeln. An diesen Personenkreis richtet sich das vorliegende Seminar.

Abfallbeauftragter an einem Tag!

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