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Kurs

Fernunterricht

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Beschreibung

  • Kursart

    Kurs

  • Methodik

    Fernunterricht

Staatlich anerkannter Lehrgang gemäß Strahlenschutzverordnung (§ 48 Abs. 1 StrlSchV) zur Aufrechterhaltung der Fachkunde

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Tobias

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20.04.2021
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Themen

  • Strahlenschutz

Inhalte

Gemäß § 48 der Strahlenschutzverordnung ist die Fachkunde des Strahlenschutzbeauftragten in einer staatlich anerkannten Fortbildungsmaßnahme vor Ablauf der 5-Jahres-Frist zu aktualisieren.

Der vorliegende Lehrgang dient zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 48 StrlSchV.

Nach der „Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde“ (Fachkunde - Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18.06.2004 gilt der Kurs für die folgenden Fachkundegruppen:

S1.1, S1.2 und S1.3:
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit

  • bauartzugelassenen Vorrichtungen
  • Vorrichtungen, deren Ausführung den Anforderungen der Bauartzulassung entspricht
  • nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute radioaktive Stoffe enthalten.

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrISchV vom 30. Juni 1989 i. V. m. §117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrISchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten

S2.1, S2.2 und S2.3: Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen

S3.1 und S3.2: Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie

S4.1, S4.2 und S4.3: Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

S5: Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 StrlSchV

S6.1: Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz

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