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Fernunterricht

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Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ist im Januar 2019 in Kraft getreten

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Olaf

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27.05.2021
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Inhalte

Das neue VerpackG ist am 05. Juli 2017 verabschiedet worden (BGBL. S. 2234) und ist im Januar 2019 in Kraft getreten.

Das neue Verpackungsgesetz löst die in die Jahre gekommene Verpackungsverordnung ab. Es soll die Umwelt schützen, indem Verpackungsabfall generell reduziert und Recycling für unvermeidliches Verpackungsmaterial gefördert wird. Die Frage des Öko-Designs von Verpackungen soll sich in Zukunft auch wirtschaftlich lohnen!

Das VerpackG wird im Vergleich zur derzeitig noch gültigen Verpackungsverordnung einige zentrale Neuerungen ins Spiel bringen. So definiert das VerpackG einige Begriffe neu, um Schlupflöcher zu verhindern. Versand- und Umverpackungen werden jetzt weitgehend wie Verkaufsverpackungen behandelt. Außerdem muss eine Verpackung nicht mehr zwangsläufig, sondern nur typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen, damit die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System besteht.

Die neu geschaffene zentrale Stelle soll als neutrale Instanz die effiziente, transparente und gerechte Umsetzung des Gesetzes sicherstellen. Die Finanzierung soll vom dualen System und anderen Anbietern von Branchenlösungen übernommen werden.

Weiterhin sieht das VerpackG deutlich höhere Recyclingziele vor (§ 6 VerpackG). Dies kann zu wesentlich höheren Kosten führen.

Es gelten deutlich erhöhte Anforderungen an Ressourceneffizienz, Verwertung und Wiederverwendbarkeit (§ 4 VerpackG). Auch dies wird nicht spurlos an den betroffenen Gruppen vorübergehen.

Nachweislich gut recycelbare Verpackungen sollen bei der Entgeltbemessung besser gestellt werden (§ 21 VerpackG). Durch diesen eher marktwirtschaftlich orientierten Punkt soll die höherwertige Verwertung insgesamt gestärkt werden.

Die Registrierung bei der zentralen Stelle vor dem Inverkehrbringen ist nachhaltig zu empfehlen. Ansonsten drohen Vertriebsverbote bei Verstößen (§ 9 VerpackG)!

Branchenlösungen sind nur unter gestiegenen Auflagen möglich. Die Anforderungen betreffen unter anderem die Verwertung, die Dokumentation und die Finanzierung (§ 8 VerpackG).

Die qualifizierte Datenmeldung an die zentrale Stelle ist obligatorisch. Künftig gibt es keine Bagatellgrenzen bei Datenmeldungen (§ 10 VerpackG).

Das neue Verpackungsgesetz

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