Grundlehrgang Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 9 AbfBeauftrV, § 9 EfbV, §§ 4, 5 AbfAEV, § 4 DepV
Seminar
In Berlin
Beschreibung
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Kursart
Intensivseminar
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Niveau
Anfänger
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Sprachen
Deutsch
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Ort
Berlin
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Unterrichtsstunden
8h
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Dauer
4 Tage
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Beginn
24.06.2024
weitere Termine
Behördlich anerkannter Fachkundelehrgang nach § 9 AbfBeauftrV, §§ 59, 60 KrWG, § 9 EfbV, §§ 4, 5 AbfAEV, § 4 DepV
Durch die Änderung der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) im Juni 2017 hat sich die Zahl der Unternehmen, welche einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen müssen, massiv erweitert. Die AbfBeauftrV legt unter anderem fest, dass die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG bei Überschreiten bestimmter Mengenschwellen von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie die Betreiber von Entsorgungsanlagen, die Besitzer von Abfällen im Sinne von § 27 KrWG und die Betreiber von Rücknahmesystemen mindestens einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben. Einzelheiten zu Bestellung und Aufgaben des Abfallbeauftragten regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in den §§ 59 und 60.
In unserem bundesweit behördlich anerkannten Lehrgang erwerben Sie die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in Verbindung mit § 60 Abs. 3 KrWG geforderten fachlichen Kenntnisse, die Sie für die Ausübung Ihrer Tätigkeit als Betriebsbeauftragter für Abfall benötigen.
Wichtige Informationen
Dokumente
- Grundlehrgang Abfallbeauftragte, Betriebsbeauftragter für Abfall.pdf
Standorte und Zeitplan
Lage
Beginn
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Hinweise zu diesem Kurs
Gemeinsam mit unseren Experten erarbeiten Sie praxisbezogen die Betriebsabläufe und Verantwortlichkeiten, die für die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben im Abfallbereich in Ihrem Unternehmen erforderlich sind.
- Für Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Personen in Entsorgungs- und Transportunternehmen
- Personen aus dem industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, die zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt werden und/oder für Entsorgung, Lagerung und Beförderung von Abfällen zuständig sind
- Leitungspersonal und weitere verantwortliche Personen sowie Mitarbeiter von Deponien
Teilnahmebescheinigung der kenic GmbH – Akademie für Wirtschaft und Umwelt
Der Lehrgang ist von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, AZ: IB 223-5942/3.1 - 72 bundesweit anerkannt (Bescheid vom 30.01.2019).
Inhalt und Dauer des Lehrgangs entsprechen den rechtlichen Anforderungen der Anlage 1 zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV.
Meinungen
Themen
- Abfallwirtschaft
- Abfallbeauftragte/ Abfallbeauftragter
- Fachkunde EfbV/ AbfAEV
- Fachkunde nach § 4 DepV
- Betriebsbeauftragte(r) für Abfall
- EfBV
- EFB
- Abfallrecht
- Kreislaufwirtschaft
- KrWG
- Kreislaufwirtschaftsgesetz
- AbfAEV
- Entsorgung
- DepV
- Deponie
- Deponieverordnung
Dozenten
Michael Timm
Abfall-, Energie- und Umweltmanagement
Inhalte
- Rechtsgrundlagen für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten
- Umweltgesetze: KrWG, WHG, BImSchG, BBodSchG u. a.
- Betriebliches Entsorgungsmanagement
- Nachweisverfahren (NachwV, AVV, BattG, AltölV u. a.)
- Registerführung, Vorab- und Verbleibskontrolle
- Transport, Vermittlung von Abfällen (§§ 53 und 54 KrWG u. a.)
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
- Makler, Händler, Sammler, Beförderer
- Entsorgungsfachbetrieb (EfbV)
- Produktverantwortung gemäß KrWG
- Entsorgungsanlagen und Anlagentechnik
- Genehmigung und Anlagenbetrieb (BImSchG, 4.BImSchV)
- Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebsbeauftragten für Abfall
- Bestellung
- Organisatorische Stellung im Betrieb
- Haftungsrisiken
- Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nachsorge
- Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Belästigungen, die von Abfällen/Deponien ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung
- Erfahrungsaustausch
- Workshops
https://www.kenic.de/seminare/abfallmanagement/betriebsbeauftragter_fuer_abfall_abfallbeauftragter_krwg_abfbeauftrv_efbv_a
Zusätzliche Informationen
Grundlehrgang Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 9 AbfBeauftrV, § 9 EfbV, §§ 4, 5 AbfAEV, § 4 DepV