Prüfer von Leitern und Tritte als befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV

Kurs

In Neustadt

Preis auf Anfrage

Beschreibung

  • Kursart

    Kurs

  • Ort

    Neustadt

  • Dauer

    1 Tag

Die Teilnehmer erwerben die Qualifizierung als befähigte Person für die Prüfung von Leitern und Tritten. Gerichtet an: Mitarbeiter aus den Bereichen Lagerverwaltung, Logistik, Wartung, Instandhaltung, Konstruktion und Montage. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, sowie alle Personen, die Umgang mit Leitern und Tritten haben oder für deren Sicherheit verantwortlich sind.

Standorte und Zeitplan

Lage

Beginn

Neustadt (Rheinland-Pfalz)
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Maximilianstr. 23, 67433

Beginn

auf Anfrage

Hinweise zu diesem Kurs

Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang und Einsatz von Leitern und Tritten.

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Unfälle mit Leitern und Tritte führen meist zu schweren und schwersten Verletzungen. So ereigneten sich allein in 2008 mit Leitern und Tritten über 26.000 Arbeitsunfälle. Dies führte zu nahezu 2000 neuen Unfallrenten; 13 Unfälle endeten tödlich. Unfälle mit Leitern liegen hinsichtlich ihrer Schwere deutlich vor den Unfällen im Straßenverkehr. Hier gilt es, Vorsorge zu treffen.
Leitern und Tritte gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Danach hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (§ 10 BetrSichV).
Die Art, der Umfang und die Fristen der erforderlichen Prüfungen sind mittels der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (§ 3 BetrSichV) und richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen. Dies kann bei andauerndem, unter Umständen mit hoher Beanspruchung verbundenem Einsatz der Leitern auch eine tägliche Prüfung bedeuten.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung hat der Unternehmer ferner die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern beauftragt wird.
Dabei gilt es zu beachten, dass im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung befähigte Personen durch ihre
Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel (hier: Leitern und Tritte) verfügen müssen.
Um hier keine Fehler zu machen, ist es zweckmäßig, wenn die Prüfer die Fachkenntnisse durch ein bei einer unabhängigen Stelle erworbenes Zertifikat nachweisen können.

Prüfer von Leitern und Tritte als befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV

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