Schönheitsreparaturen – Der Dauerbrenner
Seminar
In Hannover

Beschreibung
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Kursart
Seminar
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Niveau
Fortgeschritten
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Ort
Hannover
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Dauer
1 Tag
Sie beziehen sich auf Zeitungsartikel namhafter Boulevardzeitungen und behaupten, hierzu nicht mehr verpflichtet zu sein. So ganz falsch ist diese Ansicht in vielen Fällen nicht: In den letzten Jahren hat der BGH nach und nach so ziemlich alle wesentlichen, in den Vertragsformularen der Wohnungsunternehmen enthaltenen Klauseln für unwirksam erklärt.
Gerichtet an: Mitarbeiter/innen aus dem Bereich Wohnungsverwaltung
Standorte und Zeitplan
Lage
Beginn
Beginn
Meinungen
Dozenten

Detlef Wendt
Dozent
Inhalte
Schreiben Baumärkte bald rote Zahlen? Immer mehr Mieter weigern sich, bei Mietende Schönheitsreparaturen durchzuführen. Sie beziehen sich auf Zeitungsartikel namhafter Boulevardzeitungen und behaupten, hierzu nicht mehr verpflichtet zu sein. So ganz falsch ist diese Ansicht in vielen Fällen nicht: In den letzten Jahren hat der BGH nach und nach so ziemlich alle wesentlichen, in den Vertragsformularen der Wohnungsunternehmen enthaltenen Klauseln für unwirksam erklärt: Starre Fristen, Anfangs- und Endrenovierungsklauseln, Ausführungsart, Quotenabgeltungs-,Tapetenentfernungs- und Raucherklauseln, Summierungseffekt und so weiter.Kaum ein Vermieter behält da noch den Überblick und kann unterscheiden, welche Klauseln in seinen Altverträgen wirksam sind und welche nicht. Unklar bleibt auch, wie man derartigen Unwirksamkeiten in Zukunft mit regelkonformen Vertragsklauseln begegnen kann. Zudem kommt das Problem hinzu, ob Mieter Rückforderungsansprüche für in der Vergangenheit ausgeführte Schönheitsreparaturen aufgrund unwirksamer Klauseln in berechtigter Weise geltend machen. Es mehren sich Stimmen, die empfehlen, dass Vermieter am besten nur noch vereinbaren, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten zu tragen hat und sämtlichen übrigen Ballast aus den Verträgen herauslassen. Aber was ist mit laufenden Verträgen? Welche Möglichkeiten bleiben dem Vermieter, seine Ansprüche durchzusetzen? Empfiehlt sich sogar der Weg, die Arbeiten nicht mehr mit unterlassenen Schönheitsreparaturen zu begründen, sondern aus Schadenersatz zu gehen? Oder ergeben sich dabei neue Gefahren, beispielsweise Abzug neu für alt? In der Veranstaltung wird die gesamte Entwicklung der Schönheitsreparaturen des BGH und der übrigen Obergerichte aus den letzten Jahren vorgestellt. Anhand von praktischen Beispielsfällen wird aufgezeigt, wann ein Vermieter besser auf die Durchsetzung seiner Ansprüche verzichten sollte und in welchen Fällen noch berechtigte Chancen bestehen. Dabei werden u. a. folgende Themenbereiche behandelt:
- Starre Fristen
- Wirksame Fristen
- Anfangsrenovierungsklauseln
- Endrenovierungsklauseln
- Ausführungsart
- Tapetenklauseln
- Raucherklauseln
- Quotenabgeltungsklauseln
- Summierungseffekt
- Bereichungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter
- Was sind Vereinbarungen zwischen altem und neuem Mieter wert?
- Sind wirksame Vereinbarungen denkbar, dass ein neuer Mieter die Verpflichtungen des alten Mieters übernimmt?
- Kann ein Vermieter bei unwirksamen Klauseln die Miete erhöhen?
- Kann Rauchen im Mietvertrag untersagt werden?
- Habe ich Anspruch auf Rückgabe einer tapetenfreien Wohnung?
- Wie darf ein Mieter während des laufenden Mietverhältnisses dekorieren?
- Treffen einen Mieter bei beendigtem Mietverhältnis besondere Pflichten hinsichtlich der Dekoration?
- Aktuelle Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte Ausblick auf die zukünftige Rechtssprechung
Zusätzliche Informationen
Schönheitsreparaturen – Der Dauerbrenner