Transparenzregister + Geldwäschegesetz
Kurs
In Berlin
Beschreibung
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Kursart
Kurs
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Ort
Berlin
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Dauer
1 Tag
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Beginn
nach Wahl
- Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) nach Novelle 2019
- BaFin-AuAs GwG und neue AuAs GW Banken BT 2020
- Notwendige Offenlegung: Pflichten für Gesellschaft und Gesellschafter, Stiftungen und andere Rechtsgestaltungen
- Öffnung des Transparenzregisters: Möglichkeiten zur Beschränkung der Einsichtnahme
- Aufbau eines internen Abfrage-, Melde- und Überwachungssystems
- Person des wirtschaftlich Berechtigten und KYC
- Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei ein- und mehrstufigen Beteiligungsstrukturen
- Diskrepanzmeldungen - hier erfahren Sie wie Sie Kundenbeziehungs- und Ressourcenschonend und den Onboardingprozess nicht verlangsamend mit Unstimmigkeitsmeldungen umgehen können.
Standorte und Zeitplan
Lage
Beginn
Beginn
Hinweise zu diesem Kurs
Geldwäschebeauftragte und Complianceverantwortliche sowie Fach- und Führungskräfte, die die Meldepflichten umsetzen oder das Register zu Recherchezwecken bei der Geldwäschebekämpfung nutzen und sich einen umfassenden Einblick verschaffen möchten. Insbesondere Mitarbeiter aus Rechts- und Stabsabteilungen, aus den Abteilungen Organisation, Grundsatz, Compliance-Geldwäsche, Kundenannahme/KYC sowie Gremienbetreuung und aus Vorstandsbüros; Banken, Versicherungen, Leitungsorgane von Stiftungen, Family Offices, Trusts sowie Mitarbeiter aus Rechtsanwaltskanzleien.
Meinungen
Erfolge dieses Bildungszentrums
Sämtlich Kurse sind auf dem neuesten Stand
Die Durchschnittsbewertung liegt über 3,7
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Inhalte
- Nach dem Besuch des Seminars Transparenzregister + Geldwäschegesetz
- kennen Sie die Funktionsweise des Registers, haben alle notwendigen Infos zum wirtschaftlich Berechtigten, KYC, Daten für Abfrage-, Melde- und Überwachungssysteme.
- können Sie mit Hilfe der ganz handfesten Anleitungen Ihre Pflichten als GwG-Verpflichteter professionell erfüllen.
- können Sie - insbesondere auch im besonderen Spannungsfeld zwischen gesetzlich geforderter Transparenz und nicht notwendiger Übererfüllung - leichter entscheiden, ob und ggfs. welche Infos an das Register mitzuteilen sind. Neu- und bußgeldbewehrt ist die Mitteilungspflicht der Verpflichteten nach §23a GwG hinsichtlich Unstimmigkeiten zwischen Eintragungen im Transparenzregister und den Verpflichteten sonst zur Verfügung stehenden Informationen. Diese Mitteilungspflicht ist aufgrund mangelnder Erfahrung der Verpflichteten bzw. klarer Erwartungshaltung der Meldestelle ein Stolperstein für Prüfungen.
- können Sie auch in Fällen komplexer Beteiligungsstrukturen oder bei Ausl
Transparenzregister + Geldwäschegesetz