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Altholz qualifiziert erkennen, sortieren und beproben

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Kurs

Fernunterricht

Preis auf Anfrage

Beschreibung

  • Kursart

    Kurs

  • Methodik

    Fernunterricht

Die neue Altholzverordnung verlangt die dokumentierte Einarbeitung und Qualifizierung der Mitarbeiter. Sie haben die Möglichkeit mit diesem eintägigen Seminar sich dafür vorzubereiten. Das Umweltinstitut Offenbach stellt Ihnen dieses Seminar auf emagister. de zur Verfügung.

Die eintägige Schulung erfüllt diese Anforderungen in ausführlicher Weise und findet in Kooperation mit dem Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter statt. Hier erfahren Sie über die Normen und Richtlinien sowie Fremdüberwachung, Fremdüberwachung, Einstufung und Zuordnung.

Wenn Sie interessiert sind, kontaktieren Sie uns!

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Steve

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21.04.2021
Über den Kurs: 5 Sterne!! Alles super!
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Themen

  • Schadstoffe
  • Schulung
  • Auswirkungen
  • Leitlinien
  • Fremdüberwachung
  • Grenzwerte
  • Altholz
  • Zuordnung
  • Aufbereitung
  • Holzkontaminationen

Inhalte

Die neue Altholzverordnung verlangt die dokumentierte Einarbeitung und Qualifizierung der Mitarbeiter. Die Anforderungen hierzu werden durch die Verordnung selbst standardisiert.

Die eintägige Schulung vermittelt hierzu die in § 5 der Altholzverordnung geforderte Sachkunde.

Die im Rahmen der Schulung besprochenen Inhalte basieren auf der Altholzverordnung sowie praktischen Erfahrungen und sind das Ergebnis der guten Zusammenarbeit mit dem Bundesumweltministerium.

Der im Lehrgang verwendete „Leitfaden“ ist inzwischen zum Standardwerk geworden und wird öffentlich anerkannt und empfohlen.
Die neue Altholzverordnung verlangt weiterhin, dass der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage eine Eigenüberwachung durchzuführen hat und eine regelmäßige Fremdüberwachung sicherstellen muss.

Der Anlagenbetreiber hat die erzeugten Holzhackschnitzel und -späne zu beproben. Die Entnahme, die Untersuchung, die Dokumentation und die Aufbewahrung der Proben erfolgen nach den in § 6 Anh. IV der Altholzverordnung beschriebenen Verfahren.

Vierteljährlich hat der Betreiber die Prüfung und die Untersuchung einer Charge durch eine von der Behörde bekanntgegebenen Stelle durchführen zu lassen. Dieser Stelle sind die Aufzeichnungen und Ergebnisse der Eigenüberwachung vorzulegen.

§ 6 Anh. IV schreibt vor, dass die Probenahme zur Eigenüberwachung von Personen durchzuführen ist, die über die hierzu erforderliche Fachkunde verfügen.

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