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Fachkunde gemäß § 53 KrWG
Seminar
In Offenbach am Main ()
Beschreibung
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Kursart
Seminar
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Dauer
1 Tag
Das Zentrum Umweltinstitut Offenbach präsentiert das folgende Programm, mit dem Sie Ihre Kompetenzen stärken sowie Ihre gesteckte Ziele erreichen können. In dem Kurs zu dieser Schulung gibt es verschiedene Module zur Auswahl und Sie können mehr über die angebotenen Thematiken erfahren. Einfach anmelden und Zugang zu den folgenden Themen erhalten
Meinungen
Inhalte
Dieses Seminar ist geeignet, um die Fachkunde für Abfallbeauftragte zu aktualisieren
Hintergrund:
Das Bundeskabinett hat am 20.11.2013 die Mantelverordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung beschlossen. Die neue Verordnung passt das bisherige untergesetzliche Regelwerk an das am 1. Juni 2012 geltende Kreislaufwirtschaftsgesetz an. Kernpunkt dieser Verordnung ist die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), die am 01. Juni 2014 in Kraft trat und die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung (alte TransportgenehmigungsVO) ablöst.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben dies nach § 53 KrWG vor der Aufnahme der Beförderung der zuständigen Abfallbehörde mittels eines Vordruckes anzuzeigen oder bei gefährlichen Abfällen eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Die AbfAEV schafft neue Pflichten und legt weitgehende Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die Sach- und Fachkunde des abfallrechtlichen Akteures fest.
Die neuen abfallrechtlichen Pflichten treffen ab dem 1. Juni 2014 auch viele Unternehmen, Handwerker oder sonstige Gewerbebetriebe, die nicht gewerbsmäßig Abfälle befördern und den Abfalltransport im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausüben.
Um den bürokratischen Aufwand für die Betroffenen zu begrenzen, wurden in die Verordnung eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen aufgenommen, deren Kenntnis zu deutlichen Erleichterungen im täglichen Umgang führen können und darüber hinaus noch Kosten einsparen.
Gleichzeitig sieht die Verordnung eine deutlich schärfere Ahndung möglicher Verstöße vor. So steht die Zuverlässigkeit der handelnden Personen im Unternehmen schon bei einem Bußgeld von 2500 Euro in Frage oder bei anhaltendem pflichtwidrigem Handeln. Mit dieser drastischen Senkung der Eingriffsschwelle kann bei Verstößen erheblich in die Betriebsorganisation des Unternehmens eingegriffen werden.
Das Umweltinstitut Offenbach bietet mit diesem Tageslehrgang zum einen die Vermittlung der für die Fachkunde nach § 53 KrWG notwendigen Kenntnisse an. Zum anderen sollen die Teilnehmer auch in der Anwendung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des untergesetzlichen Regelwerkes die nötige Sicherheit bekommen. Anhand von Fallbeispielen werden die praktischen Auswirkungen der neuen Regelungen verdeutlicht. Der sichere Umgang mit den anzuwendenden Vordrucken wird ebenfalls praxisnah eingeübt. Überdies werden den Teilnehmern auch die Änderungen der „kleinen Novelle der Nachweisverordnung“ vorgestellt.
Inhalte:
Rechtliche Grundlagen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Überblick
- Begriffsbestimmungen nach § 3 KrWG mit Blick auf die AbdAEV
- Die neue Entsorgungshierarchie
- Abgrenzung Abfall / Nebenprodukt und das Ende der Abfalleigenschaft
- Das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG bei gewerblichen Sammlungen mit Praxisbeispielen
- Wesentliche Grundlagen der Abfalleinstufung
- Entwicklung des Beförderungsrechtes
- Grundzüge der abfallrechtlichen Überwachung nach § 47 KrWG
- Anzeigepflicht nach § 53 KrWG
- Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG
- Anforderungen an die Sach- und Fachkunde im Unternehmen / Betrieb
- Ausnahmeregelungen des AbfAEV
- Die Zuverlässigkeitskriterien der AbfAEV
- Praxisbeispiele
- Die Kennzeichnungspflicht nach § 55 / „A“ Schild
- Dokumentationspflichten
- Sorgfaltspflichten
- Erläuterungen zum Anzeigeformular
- Hintergründe zur (behördlichen) Verwendung des Anzeigeformulares
- Folgen einer unterlassenen oder falschen Anzeige nach § 53 KrWG
- Gemeinsames Durcharbeiten des Anzeigeformulares
- Synoptische Aufarbeitung der Neuerungen in der Nachweisverordnung
- Auswirkungen in der Praxis
- Diskussion offener Fragen aus dem gesamten Themenspektrum
Zusätzliche Informationen
- Transportunternehmen (Speditionen, Kurierdienste) von nicht gefährlichen Abfällen, die weder über eine Fachkunde noch über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen
- Handwerker oder sonstige Industrie- und Gewerbebetriebe, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Abfälle nicht gewerbsmäßig befördern (z.B. wenn Dachdecker alte Dachziegel von der Baustelle auf ihre Betriebsgelände mit eigenen Fahrzeugen transportieren).
- Sämtliche Neu- und Quereinsteiger die nicht gefährliche Abfälle sammeln, transportieren, handeln oder makeln und hierfür weder eine Fachkunde noch eine ausreichende Berufserfahrung nachweisen können.
Fachkunde gemäß § 53 KrWG