Sicherheitsdatenblatt aktuell - Aktualisierung der Sachkunde
Kurs
Fernunterricht

Beschreibung
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Kursart
Kurs
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Methodik
Fernunterricht
Ziel des eintägigen Workshops ist die Auffrischung der Sachkunde* für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, gefordert in Anhang II der REACh- Verordnung.
„Wer Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die sachkundigen Personen entsprechende Schulungen einschließlich Auffrischungskurse erhalten haben.“ (Auszug aus dem Wortlaut von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
REACh Anhang II ist seit Mai 2010 in Kraft und formuliert die Anforderungen an Format- und Inhalte von Sicherheitsdatenblättern.
Seit 01. Juni 2015 müssen auch Gemische auf die Einstufung und Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) umgestellt werden.
Unser Seminar gibt Ihnen einen Überblick bezüglich der Änderungen und der einzuhaltenden Fristen für Stoffe und Gemische.
Die sachkundige Person muss ihre Sachkunde auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen. Die Sachkunde ist durch die Teilnahme an Auffrischungskursen auf aktuellem Stand zu halten.
Wichtige Informationen
Dokumente
- Sicherheitsdatenblatt-Aktualisierung der Sachkunde
Meinungen
Themen
- Stoffe
Dozenten

Claudia Hendann
Dr. Dipl.-Chem
Expertin im Bereich Gefahrstoffe
Inhalte
Am 18. Juni 2020 wurde die Änderung des Anhangs II REACH (Verordnung (EU) 2020/878) über Anforderungen an den Inhalt des Sicherheitsdatenblattes (SDB) im Amtsblatt veröffentlicht.
REACh Anhang II formuliert die Anforderungen an Formate und Inhalte von Sicherheitsdatenblättern.
Die Aktualisierung des Anhangs II REACH ...
AKTUELL: Anhang II REACH (Verordnung (EU) 2020/878) wurde am 26. Juni 2020 novelliert veröffentlicht!
- berücksichtigt insbesondere die spezifischen Anforderungen in Bezug auf Nanoformen, die durch die Verordnung (EU) 2018/1881 eingeführt wurden und deren Informationen in das Sicherheitsdatenblatt aufgenommen werden müssen.
- berücksichtigt auch die Anforderungen von Anhang VIII der CLP zu Giftzentren, die es unter anderem erlauben, dass der Unique Formulation Identifier (UFI) im SDB nur in Bezug auf gefährliche Gemische angegeben wird, die zur Verwendung an Industriestandorten geliefert werden.
- verlangt für bestimmte Gemische, die nicht verpackt sind, die Angabe der UFI-Nummer im SDB
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