Grundlehrgang Fachkunde gemäß § 9 EfbV und § 5 AbfAEV.
Seminar
In Köln
Beschreibung
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Kursart
Seminar
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Ort
Köln
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Beginn
nach Wahl
TÜV Rheinland Akademie GmbH Kurzbeschreibung: § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und § 5 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV, ehemals § 3 BefErlV) bestimmen, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen über die für ihren Tätigkeits
Standorte und Zeitplan
Lage
Beginn
Beginn
Meinungen
Inhalte
Bildungsziel: Sie verfügen über die geforderte Fachkenntnis, welche die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen von Entsorgungsfachbetrieben, von Abfallsammlungs- und Beförderungsunternehmen sowie Abfallhändler und -makler nachweisen müssen. Sie erwerben umfassende Kenntnisse über die einzuhaltenden abfallrechtlichen Vorschriften, resultierenden Anforderungen und Pflichten. Sie erhalten anhand von Fallbeispielen aus der Praxis Anleitung und Tipps zur Umsetzung der rechtlichen Anforderungen in die betriebliche Praxis.
Beschreibung:
Rechtsgrundlagen für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten: Aufbau, Rechtssystematik, Ziele des Abfallrechts und der Kreislaufwirtschaft (EU, Land, Bund)
Regelungsinhalte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und untergesetzliches Regelwerk, u.a.
Klassifizierung und Einstufung (AVV, Gefahrstoffrecht, Gefahrgut)
Nachweisführung und Überwachung
Sammlung, Transport und Vermittlung von Abfällen - Anzeige- und Erlaubnisverfahren
Produktverantwortung (u.a. produktspezifische Gesetze und Verordnungen, Quotenregelung, Überlassungspflichten)
Abfalleigenschaften und Charakteristik – Abfälle mit besonderem Gefährdungspotenzial
Entsorgungsfachbetrieb
Sonstige abfallrelevante Umweltvorschriften und Verhältnis zum Abfallrecht
Straf-, zivil-, ordnungsrechtliche Haftung für Unternehmen sowie Verantwortlichkeiten
Grundlagen Transport- und Güterkraftverkehrsrecht
Kreislaufwirtschaft und Entsorgungsanlagen: Zulassung, Anlagentechnik, sicherer Betrieb, Betriebsorganisation
Grundlehrgang Fachkunde gemäß § 9 EfbV und § 5 AbfAEV.