Krabbelgruppenleiter (§20 SGB V)
Seminar
In Köln
Beschreibung
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Kursart
Seminar
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Ort
Köln
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Beginn
nach Wahl
AHAB - Akademie Aus-, Fort- und Weiterbildungsträger Kurzbeschreibung: Leiten Sie zukünftig Ihre eigene Krabbelgruppe mit der Ausbildung zum Krabbelgruppenleiter und fördern Sie zukünftig die Bewegung und Entwicklung bei den ganz Kleinen.
Standorte und Zeitplan
Lage
Beginn
Beginn
Meinungen
Themen
- Bewegung
- Entwicklung
- Kinder
Inhalte
Art des Abschlusses: Zertifikat des Trägers
Beschreibung:
Erlernen Sie in der Ausbildung zum Krabbelgruppenleiter geeignete Möglichkeiten für die Bewegungsförderung und beraten Sie zukünftig die Eltern bei der Entwicklung ihrer Kinder. Denn in der Krabbelgruppe geht es vor allem um gemeinsam verbrachte Zeit von Eltern und ihren Babys, in der Spiel und Bewegung gleichermaßen vermittelt werden sollen. Kinder haben in diesen Gruppen die Möglichkeit zur ersten sozialen Interaktion mit Gleichaltrigen, sie lernen durch die Begegnungen und durch die Erfahrungen, die sie mit den anderen Kindern machen können – eine gute Vorbereitung für die anschließende Eingewöhnung in einer Kindertagesstätte. Als Krabbelgruppenleiter begleiten Sie die ganz Kleinen in ihrer Entwicklung und fördern die Bewegung von Anfang an. In der Ausbildung zum Krabbelgruppenleiter lernen Sie, wie Sie den Eltern geeignete Möglichkeiten für die Bewegungsförderung ihrer Babys vermitteln. Neben der kindgerechten Förderung von Bewegung und speziellen Massagetechniken, beraten Sie die Eltern bei der Entwicklung ihrer Kinder und geben wertvolle Tipps und Techniken weiter. Krabbelgruppen sollten sowohl den Bedürfnissen der Eltern, als auch denen der Kinder gerecht werden. Die für die Planung und Durchführung einer solchen Gruppe nötigen Kenntnisse sollen Ihnen mit dieser Ausbildung ermöglicht werden. Leiten Sie zukünftig Krabbelgruppen und erwerben Sie mit dieser Ausbildung umfangreiches Wissen rund um die ganz Kleinen in Sachen Bewegung, Förderung der Entwicklung und Weiterentwicklung sozialer Kontakte.
Krabbelgruppenleiter (§20 SGB V)
