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Wasserschutz beim Ausbau und der Benutzung von Gewässern

Seminar

In Dresden ()

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350 € inkl. MwSt.

Beschreibung

  • Kursart

    Seminar

  • Niveau

    Mittelstufe

  • Unterrichtsstunden

    8h

  • Dauer

    1 Tag

Wasserschutz beim Ausbau und der Benutzung
von Gewässern – zwei Jahre nach dem
EuGH-Urteil zur Weservertiefung –
ein Praxis-Check.
Der EuGH (Rechtssache C-461/13 - Urteil - Datum vom
1. Juli 2015) ist im Sommer 2017 genau 2 Jahre alt –
das BVerwG vom September 2016 hat mit seinem Urteil
wesentliche Leitsätze übernommen. Demnach gilt das
Verschlechterungsverbot nicht mehr nur für die wasserwirtschaftliche
Planung, sondern auch für die Gestattungsebene.
Von einer Verschlechterung ist zudem nicht erst
dann auszugehen, wenn Wassernutzungen dazu führen,
dass ein Wasserkörper in eine schlechtere Zustandsklasse
wechselt („Zustandsklassen-Theorie“), sondern im Hinblick
auf den Verschlechterungsbegriff folgen die Gerichte der
von der Kommission im Verfahren zur Weservertiefung
vertretenen Auslegung:
Eine Verschlechterung liegt danach regelmäßig schon
dann vor, wenn sich eine einzige Qualitätskomponente
im Sinne des Anhang V um eine Klasse verschlechtert.
Befindet sich eine betroffene Qualitätskomponente bereits
in der niedrigsten Klasse, ist zudem jede negative Beeinträchtigung
dieser Qualitätskomponente eine Verschlechterung.
Das Seminar beleuchtet die aktuelle Rechtsprechung sowie
die einschlägigen Kommentare zu deren Interpretation
und Umsetzung ebenso, wie die praktisch daraus resultierenden
Konsequenzen für den Gewässerschutz und die
künftigen Wassernutzungen.
Die praktischen Erfahrungen des Seminarleiters und der
Teilnehmer*innen mit der Erstellung eines „Fachbeitrages
Wasserschutz“ wird einen großen Raum einnehmen – das
Herausarbeiten der ‚best practice‘ und der dafür erforderlichen
Grundlage und Methodik wird ein Ziel sein. Auch der
Umgang mit den sogenannten Ausnahmemöglichkeiten
auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 WHG bzw. Art. 4 Abs. 5
und Abs. 7 der Wasserrahmenrichtlinie wird beleuchtet.

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Meinungen

Themen

  • Recht
  • Lösungsmöglichkeiten

Dozenten

Roland Meinecke

Roland Meinecke

Wasserfach

Inhalte

Der EuGH hat das mit großer Spannung erwartete Urteil zur Bedeutung des Verschlechterungsverbots im europäischen Wasserrecht veröffentlicht (Rechtssache C-461/13 - Urteil - Datum vom 1. Juli 2015). Demnach gilt das Verschlechterungsverbot nicht mehr nur für die wasserwirtschaftliche Planung, sondern auch für die Gestattungsebene. Von einer Verschlechterung ist zudem nicht erst dann auszugehen, wenn Wassernutzungen dazu führen, dass ein Wasserkörper in eine schlechtere Zustandsklasse wechselt („Zustandsklassen-Theorie“), sondern im Hinblick auf den Verschlechterungsbegriff folgt der EuGH der von der Kommission im Verfahren zur Weservertiefung vertretenen Auslegung: Eine Verschlechterung liegt danach regelmäßig schon dann vor, wenn sich eine einzige Qualitätskomponente im Sinne des Anhang V um eine Klasse verschlechtert. Befindet sich eine betroffene Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse, ist zudem jede negative Beeinträchtigung dieser Qualitätskomponente eine Verschlechterung. Das Urteil ist damit auch richtungsweisend für die geplante Fahrrinnenvertiefung der Elbe bei Hamburg. Das Seminar beleuchtet die Konsequenzen, die sich aus dem EuGH-Urteil für den Gewässerschutz und die künftigen Wassernutzungen ergeben. Es wird ein Vergleich zum langjährig erprobten Habitatschutzrecht (hier am Beispiel des Erhaltungszustand eines Fließgewässer-FFH-Lebensraumtyps) gezogen. Bislang offenbare Zielkonflikte zwischen beiden Regelungen werden der nun vorliegenden Position gegenüber gestellt. Auf der Grundlage einer fundierten Analyse des Urteils werden die Konsequenzen für wasserrechtliche Gestattungen und die Bewirtschaftungsplanung beleuchtet. Dabei wird besonders auf den zukünftigen Umgang mit den sogenannten Ausnahmemöglichkeiten auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 WHG bzw. Art. 4 Abs. 5 und Abs. 7 der Wasserrahmenrichtlinie eingegangen - auch hier wieder im Vergleich zur einschlägigen habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung nach § 34 ff. BNatSchG.

Programm

9.00 Uhr Begrüßung (Dr. Helling,DGFZe.V.)

9.15 – 10.30 Uhr ... (HerrMeinecke)

· EU-Wasserrahmenrichtlinie und WHG

- Rechtlicher Rahmen und Ziele

- Bewirtschaftungsziele – Verschlechterungsverbot

10:30 - 11:00 Uhr Kaffeepause

11.00 – 12.30 Uhr

· FFH-Richtlinie und BNatSchG

- Rechtlicher Rahmen und Ziele (speziell aquatische LRTs)

- Bewirtschaftungsziele - Verschlechterungsverbot

12.30 – 13.30 Mittagspause 13.30 – 15.00 Uhr

EuGH-Urteil vom 01.07.2015

- Leitsätze

- Konsequenzen für Bewirtschaftung

- Konsequenzen für Benutzungen

- Ausnahmemöglichkeit nach § 31 Absatz 2 WHG

- Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Abweichungsentscheidung nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG (bei negativer FFH-Verträglichkeitsprüfung – FFH-VP)

15.00 – 15.30 Uhr Kaffeepause

15:30 - 17:00 Uhr

· FFH-Richtlinie und WRRL

- Zielkonflikte

- Folgen des EuGH-Urteils

- “Fachbeitrag Wasser” – analog FFH-VP

- Inhalte eines Ausnahmeantrages nach § 31 Absatz 2 WHG

Ausblick und Diskussion

Zusätzliche Informationen

http://www.gwz-dresden.de/dgfz-ev/aus-und-weiterbildung/termine/gewaesser-und-naturschutz-im-eu-kontext.html

Wasserschutz beim Ausbau und der Benutzung von Gewässern

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