Aufsicht führende Person für Veranstaltungsstätten (Qualifizierte Aufsicht bei Veranstaltungen gemäß MVStättVO § 40)
Seminar
In Berlin
Beschreibung
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Kursart
Seminar
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Ort
Berlin
WIS bringt Ordnung in den "Dschungel" von Weiterbildungsangeboten. Durch eine enge Kooperation mit den IHK-Weiterbildungsberatern, deren tägliche Arbeit auch auf WIS basiert, ist den Besuchern eine zusätzliche Unterstützung sicher.Aufsicht führende Person in Veranstaltungsstätten Sie sind befähigt, unter Leitung einer Bühnenfachkraft die Durchführung von Arbeiten in Veranstaltungsstätten zu überwachen.
Standorte und Zeitplan
Lage
Beginn
Beginn
Meinungen
Inhalte
Beschreibung des Seminars
Die Aufsicht führende Person ist im Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz während der Veranstaltung gegenüber allen Personen weisungsbefugt prüft, ob die Angaben zur Veranstaltung und die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Maßnahmen eingehalten werden und sorgt für deren Umsetzung sorgt dafür, dass die einschlägigen baurechtlichen Sicherheitsbestimmun
Landesspezifische VStättVO (Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)
Anwendungsbereich
Grundfragen der Haftung
Grundlagen Panikverhalten und Evakuierungsberechnung
DIN EN 15288 Teil 1 und 2 (Sicherheitstechnische Anforderungen an Planung und Bau; Sicherheitsanforderung an den Betrieb)
Veranstaltungsstättenverordnung und Bauordnungsrecht
Betrieb von Baulichen Anlagen
Technische Grundfragen der Veranstaltungstechnik wie elektrische Schutzmaßnahmen, Prü-fung nach BGV A3 DIN 0/02/07/2
DIN 15750 - Technische Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik
Aufbau von Notbeleuchtungsanlagen
Grundlagen Brandschutz
• Brandlehre
• Brandrisiken
• Baulicher Brandschutz
• Anlagentechnischer Brandschutz
• Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung
• Organisatorischer Brandschutz
• Behörden, Feuerwehren, Versicherer
Erstellung von Gefahrenanalysen
Durchführung von Unterweisungen
Umgang mit Kontrollbehörden
Praktische Übung/Fallbeispiel
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Aufsicht führende Person für Veranstaltungsstätten (Qualifizierte Aufsicht bei Veranstaltungen gemäß MVStättVO § 40)