Art. 123 (2) EPÜ: Änderung der Ansprüche

Kurs

In Berlin

Preis auf Anfrage

Beschreibung

  • Kursart

    Kurs

  • Ort

    Berlin

  • Dauer

    1 Tag

  • Beginn

    nach Wahl

- Fallstricke bei Art. 123 (2) EPÜ im Prüfungs-
und Einspruchsverfahren vermeiden
- Vorkehrungen treffen beim Abfassen
der ursprünglichen Anmeldung
- Rechtsprechung der Beschwerdekammern
zu Art. 123 (2) EPÜ
- WORKSHOP:
Übungen zur Anspruchsänderung und zur Zwischenverallgemeinerung

Standorte und Zeitplan

Lage

Beginn

Berlin
Karte ansehen
Französische Str. 30, 10117

Beginn

nach WahlAnmeldung möglich

Hinweise zu diesem Kurs

Sie arbeiten in der IP- oder Patentabteilung eines Unternehmens bzw. als Patentanwalt in einer Kanzlei und möchten Ihr Wissen zu Art. 123 (2) EPÜ vertiefen?

Dann ist dies das richtige Seminar für Sie.

Kenntnisse im Patentrecht werden vorausgesetzt.

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Erfolge dieses Bildungszentrums

2020

Sämtlich Kurse sind auf dem neuesten Stand

Die Durchschnittsbewertung liegt über 3,7

Mehr als 50 Meinungen in den letzten 12 Monaten

Dieses Bildungszentrum ist seit 16 Mitglied auf Emagister

Themen

  • Rechtsprechung
  • Anspruchsänderung
  • Patents
  • Konzept
  • Patentrechts
  • Ansprüche
  • Dokumenten
  • EPA
  • Beschwerdekammern
  • Anmeldeverfahrens

Inhalte

Das Konzept der Anspruchsänderung bei einer Anmeldung oder eines Patents gemäß Art. 123 (2) EPÜ ist ein wichtiges Konzept des europäischen Patentrechts. Eine Anmeldung, deren Ansprüche im Vergleich zu den ursprünglich eingereichten Dokumenten unzulässig erweitert sind, wird in der Regel zurückgewiesen. Ebenso wird ein Patent mit unzulässig erweiterten Ansprüchen regelmäßig im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen.

Daher ist es wichtig, dass Sie die leicht zu umgehenden Fallstricke vermeiden, sei es beim Abfassen der Anmeldung oder bei der Anspruchsänderung im Erteilungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren. Die EPA-Beschwerdekammern haben hierzu eine immer strengere Rechtsprechung entwickelt, die es zu kennen gilt. Unsere Referenten zeigen Ihnen alle wesentlichen Aspekte auf, die Sie beachten müssen, damit Sie während des Anmeldeverfahrens und in der Laufzeit des Patents keinen Einwand nach Art. 123 (2) EPÜ riskieren.

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