Betriebsübergang nach § 613a BGB
Seminar
In Frankfurt Am Main, München und Stuttgart
Beschreibung
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Kursart
Seminar
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Niveau
Fortgeschritten
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Ort
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Unterrichtsstunden
6h
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Dauer
1 Tag
Betriebsübergänge begegnen in der arbeitsrechtlichen Praxis in unterschiedlichster Gestalt. Ihre vorausschauende Planung und Umsetzung ist ein wesentliches Kriterium für die erfolgreiche Durchführung übertragender Restrukturierungen. Die Rechtsprechung des EuGH und des BAG hat jüngst eine grundlegende Neuausrichtung erfahren, die für die Praxis wesentliche Änderungen bringt. Das Seminar vermittelt Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen von Betriebsübergängen und gibt wichtige Hinweise zu der erfolgreichen Umsetzung von Betriebsübergängen in der Praxis. Gerichtet an: Fachanwälte für Arbeitsrecht und Rechtsanwälte mit dem Interessenschwerpunkt Arbeitsrecht, Personalleiter, Justiziare, Verbandsvertreter, Betriebsräte
Wichtige Informationen
Dokumente
- IF_Betriebsübergang nach §613a BGB.pdf
Standorte und Zeitplan
Lage
Beginn
Beginn
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Meinungen
Themen
- Neueste Rechtsprechung
- Gestaltungstipps
Dozenten
Prof. Dr. Georg Annuß
Rechtsanwalt, Kanzlei Noerr LLP, München
Inhalte
Grundfragen des Betriebsübergangs
- Neue Vorgaben durch EuGH und BAG
- Vorausschauende Strukturierung der übergehenden Einheit
- Strategien zur Vermeidung eines Betriebsübergangs
- Konzerninterne Gestaltungsmöglichkeiten
- Änderung von Arbeitsbedingungen
- Outsourcing und Betriebsübergang
Betriebsübergang und Kündigung
- Kündigung auf Erwerberkonzept
- Betriebsteilübergang als Mittel zur Vermeidung der Sozialauswahl
- Neues zum Wiedereinstellungsanspruch
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer
- Reichweite der Informationspflicht
- Widerspruch und betriebsbedingte Kündigung
- Rechtliche Grenzen des Widerspruchsrechts
- Praktische Tipps zur Vermeidung von Widersprüchen
Betriebsübergang und Tarifrecht
- „Tarifflucht“ durch Betriebsübergang?
- Bezugnahmeklauseln im Betriebsübergang
- Grenzen der Ablösung fortgeltender Tarifverträge
Betriebsübergang und Betriebsverfassungsrecht
- Notwendigkeit von Interessenausgleich und Sozialplan?
- Gemeinschaftsbetrieb als Gestaltungsmittel
- Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen
Betriebsübergang nach § 613a BGB