Intensiv-Training für Datenschutzbeauftragte
Seminar
In Frankfurt Am Main
Beschreibung
-
Kursart
Intensivseminar
-
Niveau
Anfänger
-
Ort
Frankfurt am main
-
Dauer
2 Tage
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 23. Mai 2001 / 26. August 2006GrundzügeDefinitionen (§3)Straf- und Bußgeldvorschriften (§43, §44)Der DatenschutzbeauftragtePersönliche VoraussetzungenSeine Stellung im UnternehmenDie Aufgaben des DatenschutzbeauftragtenPrüfung des Verfahren.. Gerichtet an: Alle die sich in die Thematik des Datenschutzes einarbeiten möchten.
Standorte und Zeitplan
Lage
Beginn
Beginn
Meinungen
Dozenten
Dipl.-Volksw. Friedhelm Wolf
Datenschutz
Dr. Hans-Jürgen Schaffland
Datenschutz
Inhalte
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit den Änderungen von 2009/2010
- Grundzüge
- Herausarbeiten der für die Praxis relevanten Vorschriften
- Erläuterung dieser Vorschriften
Der Datenschutzbeauftragte
- Persönliche Voraussetzungen
- Seine Stellung im Unternehmen
- Sein Selbstverständnis
Die 20 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten - jeweils mit Hinweisen zur rationellen Erfüllung
- Prüfung des Verfahrens beim Erheben (§ 4 Abs. 2 und 3) und der Zweckbindung beim Erheben (§ 28 Abs. 1)
- Prüfung der Zulässigkeit des Erhebens, Verarbeitens und Nutzens von Daten (§ 4 Abs. 1, insb. i. V m. § 28)
- Sonderregelung Beschäftigtendatenschutz
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke der Werbung
- Prüfung von Scoring-Systemen (§ 6a, 28b)
- Durchführung von Vorabkontrollen (§ 4d Abs. 5)
- Prüfung, ob Benachrichtigungspflichten bestehen (§ 33)
- Bearbeiten von Auskunftsersuchen (§ 34)
- Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5)
- Schulung der Mitarbeiter in Datenschutzfragen (§ 4g Abs.1 Satz 5 Nr. 1)
- Informationspflichten bei Datenschutzpannen (§ 42a)
- Datenverarbeitung im Auftrag
- Abgrenzung zur Funktionsübertragung (§ 28)
- Vertragliche Anforderungen
- Vereinbarung technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen
- Besonderheiten aufgrund der Änderungen des BDSG im September 2009
- Sonderfälle Outsourcing und „Cloud Computing"
- Prüfung der technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen im eigenen Unternehmen und bei Datenverarbeitung im Auftrag (§ 9 und Anlage zu § 9)
- Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der DV-Programme (§ 4g Abs. 1 Satz 5 Nr. 1)
- Führen von Übersichten (§ 4g Abs. 2 Satz 1)
- „Verfügbarmachung" des externen Verfahrensverzeichnisses für jedermann (§ 4g Abs. 2 Satz 2)
- Prüfung der Videoüberwachungsanlagen (§ 6b)
- Prüfung der Nutzung automatisierter Abrufverfahren (§ 10)
- Mobile Speicher- und Verarbeitungsmedien (§ 6c)
- Grenzüberschreitender Datenverkehr mit Drittstaaten (§§ 4b/4c)
Nutzen:
- Sie erhalten einen praxisrelevanten Überblick über das Bundesdatenschutzgesetz; es werden keine Vorkenntnisse vorausgesetzt.
- Sie erfahren, wie die für Sie relevanten Regelungen praktisch anzuwenden sind.
- Sie werden in die Lage versetzt, den Anforderungen als Datenschutzbeauftragter gerecht zu werden.
Sie treffen:
- Alle die sich in die Thematik des Datenschutzes einarbeiten möchten.
Intensiv-Training für Datenschutzbeauftragte