Personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 - 102 BetrVG)

Seminar

In Aachen und Timmendorfer Strand

Preis auf Anfrage

Beschreibung

  • Dauer

    28 Tage

  • Beginn

    nach Wahl

In diesem Seminar erfahren Sie, welche Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat hat, welche Verfahrensvorschriften unbedingt zu beachten sind und wie betroffene Arbeitnehmer ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen können. Das Seminar greift dabei insbesondere wichtige Feinheiten auf, die in den Grundlagenseminaren zum BetrVG aus Zeitgründen nicht berücksichtigt werden können.

Standorte und Zeitplan

Lage

Beginn

Aachen (Nordrhein-Westfalen, NRW)
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Beginn

nach WahlAnmeldung möglich
Timmendorfer Strand (Schleswig-Holstein)
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23669

Beginn

nach WahlAnmeldung möglich

Hinweise zu diesem Kurs


Betriebsratsmitglied,Betriebsrat

Fragen & Antworten

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Meinungen

Themen

  • Betriebsrat

Inhalte

Betriebsrat und Einstellung

  • Stellenausschreibung, Bewerbungsgespräch, Personalfragebogen
  • Unterrichtungs- und Vorlagepflichten des Arbeitgebers
  • Konkurrenz zwischen internen und externen Bewerbern
  • Zustimmungsverweigerungsgründe

Betriebsrat und Eingruppierung bzw. Umgruppierung

  • Eingruppierung und betriebliche/tarifliche Entgeltgestaltung
  • Umgruppierung
  • Möglichkeiten bei fehlerhafter oder unterbliebener Eingruppierung

Die Beteiligung bei Versetzungen

  • Einvernehmliche Versetzung
  • Versetzung, Direktionsrecht und Änderungskündigung
  • Zustimmungsverweigerungsgründe und deren Geltendmachung

Rolle des Arbeitsgerichts bei personellen Einzelmaßnahmen

  • Eilmaßnahmen des Arbeitgebers
  • Folgen fehlerhafter oder unterbliebener Beteiligung
  • Das sogenannte Zustimmungsersetzungsverfahren

Betriebsrat und Kündigung

  • Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers
  • Das qualifizierte Gespräch mit dem betroffenen Arbeitnehmer
  • Bedenken äußern, schweigen oder zustimmen?
  • Widerspruch und Weiterbeschäftigungsanspruch
  • Formen und Fristen
  • Besonderheiten bei Massenentlassung und Betriebsänderung

Personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 - 102 BetrVG)

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