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Schutz vertraulicher Informationen im Patentverletzungsverfahren - unter besonderer Berücksichtigung von SEPs

Seminar

In München ()

590 € zzgl. MwSt.

Beschreibung

  • Kursart

    Seminar

  • Dauer

    1 Tag

Es kann in Patentverletzungsverfahren entscheidungserheblich darauf ankommen, ob das Lizenzangebot des klagenden Inhabers eines standard-essentiellen Patents die FRAND-Bedingungen erfüllt. Dann muss er, um die FRAND-Gemäßheit darzutun und zu beweisen, in der Regel vertrauliche Informationen in den Prozess einführen (Beibringungsgrundsatz). Dies ist aber nicht ohne Risiko. Der Kläger hat es dann nicht mehr in der Hand, deren Vertraulichkeit zu schützen und zu kontrollieren, wer (wann) welche Information erhält.
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Daher wird er sich überlegen, ob er diese Informationen freiwillig (ggf. nach Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung) oder (erst) auf gerichtliche Anordnung in das Verfahren einbringen möchte.
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Selbst wenn Kläger und Beklagter eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen haben, können weitere Maßnahmen erforderlich werden, um die Vertraulichkeit der bereits ins Verfahren eingeführten Informationen zu schützen. Zum einen hat das gerichtliche Verfahren dem Öffentlichkeitsgrundsatz gebührend Rechnung zu tragen. Zum anderen können Dritte, die nicht durch die Vereinbarung gebunden sind, an diesem Verfahren (zB durch Streitverkündungen) beteiligt sein/werden. Insofern bestehen häufig zwischen allen Prozessbeteiligten widerstreitende Interessen.
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In der gerichtlichen Praxis haben sich verschiedene Möglichkeiten etabliert, um die jeweiligen Interessen in einem geeigneten, erforderlichen, aber auch verhältnismäßigen Umfang zu wahren.

Hinweise zu diesem Kurs

- Rechts- + Patentanwälte
- Leiter und Mitarbeiter der Patent- und Rechtsabteilungen

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Inhalte

- Geheimhaltungsvereinbarung (Inhalt, Umfang und Wirkung) - Geheimhaltungsvereinbarung auf Vorschlag des Gerichts - (unberechtigte) Weigerung des Abschlusses einer Geheimhaltungsvereinbarung und Auswirkung auf die Anforderungen an die Darlegungslast - gerichtliche Vorlageanordnungen (§ 142 ZPO und § 140c PatG) - gerichtliche Anordnung der Vertraulichkeit von Dokumenten - gerichtliche Vertraulichkeitsanordnung - Beschränkung der Akteneinsicht (vor allem gegenüber dem Nebenintervenienten) - Ausschluss der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung - Beschränkung der Veröffentlichung des Urteils (Anonymisierung und Schwärzungen) - Ob, unter welchen Voraussetzungen und inwiefern kann und soll das Verletzungsgericht überhaupt die FRAND-Gebühr bestimmen - erfolgreiche Implementierung außergerichtlicher Lösungen in den Patentverletzungsprozess

Schutz vertraulicher Informationen im Patentverletzungsverfahren - unter besonderer Berücksichtigung von SEPs

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