Betriebsübergang (§ 613 a BGB)
Seminar
In Braunschweig
Beschreibung
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Kursart
Seminar
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Ort
Braunschweig
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Dauer
28 Tage
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Beginn
nach Wahl
Unternehmensspaltungen oder -zusammenschlüsse, Teilverkäufe und die Verlagerung betrieblicher Aufgaben haben häufig einen (Teil-)Betriebsübergang zur Folge. Was sich für die Arbeitnehmer und den Betriebsrat dadurch ändert, lässt sich erst bei präziser Analyse der geplanten Maßnahme feststellen. So ist zu prüfen, ob und in welcher Form die Arbeitsverhältnisse fortbestehen, ob Betriebsvereinbarungen gültig bleiben und ob sich der Betriebsübergang auf die Tarifbindung auswirkt.
Standorte und Zeitplan
Lage
Beginn
Beginn
Hinweise zu diesem Kurs
Betriebsratsmitglied,Wirtschaftsausschuss,Betriebsrat
Meinungen
Themen
- BGB
- Betriebsrat
Inhalte
Begriff des Betriebsübergangs
- Voraussetzungen und Zeitpunkt des Betriebsübergangs
- Fortbestand der Arbeitsverhältnisse
- Zuordnung der Arbeitsverhältnisse bei Teilbetriebsübergängen
- Verhältnis zu anderen Umstrukturierungsmaßnahmen - Umwandlungenund Betriebsänderungen
Outsourcing und Betriebsübergang
- Verlagerung von Funktionen und Aufgabenbereichen
- Auftragsvergabe an externe Unternehmen
- Betriebs(teil)verkäufe
Betriebsübergang und Betriebsänderung
- Bedeutung für Interessenausgleich und Sozialplan
- Zeitpunkt der Beteiligung des Betriebsrats
- Berater für den Betriebsrat
Rechtsstellung des einzelnen Arbeitnehmers
- Kündigungsrechtliche Stellung des Einzelnen
- Anforderungen an ein Unterrichtungsschreiben über denBetriebsübergang
- Folgen einer ungenügenden Unterrichtung
- Widerspruchsrecht des Einzelnen
- Umgehungsmöglichkeiten seitens des Arbeitgebers
- Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers
Schicksal der Betriebsvereinbarungen
- Bestandsaufnahme bzgl. vorhandener und ggf. zu übernehmenderKollektivvereinbarungen
- Kontinuität von Betriebs- und Gesamtbetriebsvereinbarungen
- Flucht aus dem Tarifvertrag? Rechtsfolgen
- Behandlung kollidierender Versorgungszusagen
Wichtige aktuelle Rechtsprechung des EuGH und BAG
Betriebsübergang (§ 613 a BGB)